Freies Bündnis Studen - Für unsere Gemeinde - unsere Partei

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Freies Bündnis Studen
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2557 Studen

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STATUTEN FREIES BÜNDNIS STUDEN


1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck



Artikel 1: Name, Sitz

Unter dem Namen Freies Bündnis Studen besteht mit Sitz in Studen BE ein Verein gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Artikel 2: Zweck
  1. Der Verein betätigt sich als politische Partei. Sein Zweck und seine Tätigkeit sind auf die dauerhafte demokratische Teilnahme am politischen Leben ausgerichtet.
    Es besteht die Absicht, dass sich der Verein an allen künftigen Gemeindewahlen und -abstimmungen aktiv beteiligen wird.
  2. Der Verein ist einer bürgerlich und gewerblich orientierten Grundhaltung verpflichtet.
  3. Der Verein beschäftigt sich vorrangig mit Fragen kommunaler und regionaler Natur.
    Er kann sich indessen auch mit Themen übergeordneter Körperschaften (Kanton, Bund usw.) befassen.
  4. Zweck Behandlungen der anstehenden Tagesgeschäfte, beispielsweise im Wege von Vor- und Orientierungsversammlungen, kann der Verein zusammen mit anderen ortsansässigen politischen Parteien ein geeignetes Forum bilden.
  5. Der Verein kann, soweit erforderlich, im Namen des Vereins Rechtsmittel ergreifen (Stimmrechtsbeschwerden, Autonomiebeschwerden usw.).

2. Abschnitt: Mitgliedschaft



Artikel 3: Mitgliederkategorien

Dem Verein können Aktiv-, Passiv- und Freimitglieder angehören.

Artikel 4: Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Natürliche Personen können um ihre Aufnahme ersuchen, wenn sie:
  1. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Studen BE haben und
  2. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Artikel 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Gründungsmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch persönliche Teilnahme an der konstituierenden Mitgliederversammlung und durch Zustimmung zu den vorliegenden Statuten.
  2. Die Aufnahme der Neumitglieder aller Kategorien erfolgt durch den Vorstand.
    Der Beitritt kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Artikel 6: Erlöschen der Mitgliedschaft im allgemeinen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Artikel 7: Austritt
  1. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zehn Tagen auf die ordentliche Mitgliederversammlung hin erfolgen. (Arlikel 70 Absatz 2 ZGB). Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Wer in eine andere Einwohnergemeinde zieht, kann anstelle des Austritts die Umwandlung der Aktiv- in die Passivmitgliedschaft beantragen. Der Vorstand entscheidet.
Artikel 8: Ausschluss
  1. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt (Artikel 72 ZGB). Dem vom Ausschluss bedrohten Vereinsmitglied Ist vor der Beschlussfassung das rechtliche Gehör zu gewähren.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder (einfaches absolutes Mehr gemäss Artikel 25 Ziffer 2).
  3. Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht ein Beschwerderecht an die nächste ordentliche MItgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen seit Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an die Präsidentin oder an den Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung zu richten.
  4. Die Mitgliederversammlung beschliesst über den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfaches relatives Mehr gemäss Artikel 21 Ziffer 1). Der Entscheid ist dem ausgeschlossenen Parteimitglied schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen. Das ausgeschlossene Parteimitglied ist auf die Modalitäten allfälliger Rechtsmittelmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.
  5. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz eingeschriebener Mahnung nicht entrichtet, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zusteht.
Artikel 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder verfügen über alle Rechte, die ihnen von Gesetzes wegen zustehen, so insbesondere über Mitverwaltungs- und Schutzrechte.
  2. Das Mitverwaltungsrecht verleiht den Mitgliedern namentlich das Recht:
    • gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen und sich in die verschiedenen Parteigremien wählen zu lassen;
    • den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und das Stimmrecht auszuüben;
    • Anträge an die bzw. In den verschiedenen Parteigremien zu stellen oder
    • sich um Kandidaturen für politische Ämter in der Einwohnergemeinde Studen zu bewerben.
  3. Das Schutzrecht berechtigt die Vereinsmitglieder, richterlichen Schutz bei der Verletzung von Vereinszwecken, Statuten und Gesetz anzurufen (Mikel 74 und 75 ZGB).
  4. Die Mitglieder haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Artikel 71 Absatz 1 ZGB).
Artikel 10: Nichtmitglieder (Sympathisantinnen und Sympathisanten)
  1. Es können auch Nichtmitglieder bzw. Mitglieder anderer Parteien an der Parteitätigkeit teilnehmen, sofern ihre politische Grundhaltung mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins in weiterem Mass übereinstimmt.
  2. Sie können den Verein in Behörden und Gremien aller Art vertreten.
  3. Als Sympathisanten wirkende juristische Personen haben keinen Anspruch auf aktive Mitwirkung im Verein.

3. Abschnitt: Organisation



A. Übersicht, Amtsdauer, Abberufung, Vertretung



Artikel 11: Übersicht
  1. Die statutarischen Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung;
    • der Vorstand;
    • die Kontrollstelle.
  2. Von Fall zu Fall können weitere Organe, insbesondere Ausschlüsse und Kommissionen, eingesetzt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht auf Dauer ein neues Organ geschaffen werden soll.
Artikel 12: Amtsdauer

Vorstand und Kontrollstelle werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Artikel 13: Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen den Vorstand oder die Kontrollstelle in der Gesamtheit oder zu Teilen abberufen (Artikel 65 Absatz 2 ZGB).

Artikel 14: Vertretung des Vereins gegen aussen
  1. Der Verein wird gegen aussen durch die Präsidentin oder den Präsidenten bzw. Die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zusammen mit der Sekretärin vertreten.
  2. Die genannten Funktionärinnen und Funktionäre verfügen zu diesem Zweck für die Dauer ihres Amtes über Kollektivunterschrift zu zweien.

B. Mitgliederversammlung



Artikel 15: Generelle Kompetenzvermutung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei (Artikel 64 Absatz 1 ZGB). Sie ist in sämtlichen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallen (Artikel 65 Absatz 1 ZGB).

Artikel 16: Einberufung, Antragsrecht
  1. die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres.
  2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen (Artikel 64 Absatz 3 ZGB).
    Diese hat innerhalb zweier Monate seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in der Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens bis Ende Dezember bekanntgegeben werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung der Mitgliederversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
Artikel 17: Vorsitz, Stimmenzähler, Protokoll
  1. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Vorstandes.
  2. Die oder der Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler.
  3. Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Sekretärin oder dem Sekretär zu unterzeichnen.
Artikel 18: Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Artikel 19: Traktanden
  1. Beschlüsse können grundsätzlich nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
  2. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
  3. Wohnen der Mitgliederversammlung alle Mitglieder bei (Universalversammlung), so kann über alle in der Kompetenz der Mitgliederversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
Artikel 20: Stimmrecht
  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme (Artikel 67 Absatz 1 ZGB). Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  2. Passivmitglieder sind zur Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, verfügen aber über kein Stimmrecht.
Artikel 21: Beschlussfassung
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfaches relatives Mehr).
  2. Die Präsidentin oder der Präsident stimmen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin oder der Präsident (Stichentscheid), bei Wahlen das Los.
  3. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (qualifiziertes absolutes Mehr; siehe auch Artikel 32 Ziffer 1).
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
  5. Mitglieder haben bei Beschlüssen, die sie selber betreffen, kein Stimmrecht (Artikel 68 ZGB).
  6. Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
  7. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
Artikel 22: Geschäfte der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
  1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
  2. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
  3. Wahl der Kontrollstelle;
  4. Wahl der Mitglieder von Kommissionen, die durch die Mitgliederversammlung eingesetzt werden;
  5. Abberufung der von der Mitgliederversammlung gewählten Chargierten;
  6. Abnahme des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Vorschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollsteile;
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
  8. Genehmigung des Jahresprogrammes;
  9. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
  10. Fassen der Parteiparolen;
  11. Aufstellung von Wahlvorschlägen für Behörden und Gremien aller Art;
  12. Behandlung der Beschwerde von Mitgliedern, die durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wurden;
  13. Änderung der Statuten;
  14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
  15. Beschlussfassung über alle weitere Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

C. Vorstand



Artikel 23: Zusammensetzung, Konstituierung
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der Präsidentin oder dem Präsidenten;
    • der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
    • der Sekretärin oder dem Sekretär;
    • der Kassiererin oder dem Kassierer sowie
    • mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, die oder der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, selbst.
  3. Dem vom Verein gestellten Mitgliedern des Einwohnergemeinderates von Studen gehören dem Vorstand von Amtes wegen an. Sie dürfen eines der Vorstandsämter ausüben. Verzichten sie darauf, so gehören sie dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Artikel 24: Einberufung
  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Diese hat innerhalb der vier auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden.
  3. Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen. Sie hat über die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) Auskunft zu geben.
Artikel 25: Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokoll
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor (einfaches absolutes Mehr). Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sie oder er mit einer Zweiten Stimme.
  3. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
  4. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe (Telefon, Telefax, E-Mail usw.) gefasst erden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt.
    Bei elektronischer Stimmabgabe ist ein Antrag gutgeheissen, sofern ihm die Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Artikel 26: Traktanden

Beschlüsse können grundsätzlich nur über in auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Es gelten die in Artikel 19 aufgestellten Grundsätze.

Artikel 27: Geschäfte des Vorstandes

Der Vorstand ist verantwortlich und zuständig für:
  1. die administrative Führung des Vereins;
  2. die Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung;
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. die Information und Mitgliederwerbung;
  5. die Organisation von Veranstaltungen;
  6. die Vertretung des Vereins nach aussen;
  7. die Beschaffung der finanziellen Mittel;
  8. den Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Mitgliederversammlung;
  9. das Einsetzen besonderer Ausschüsse zur Behandlung anstehender Fragen, sofern dieses Organ nicht durch die Mitgliederversammlung eingesetzt wird.

D. Kontrollstelle



Artikel 28: Zusammensetzung, Aufgaben
  1. Die Mitgliederversammlung wählt als Kontrollstelle zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren. Sie wird laufend erneuert, indem alljährlich ein Mitglied aus der Kontrollstelle zurücktritt und ein neues Mitglied Einsitz nimmt.
  2. Die Kontrollstelle prüft die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung der Rechnung sowie gegebenenfalls auf Entlastung der zuständigen Organe.

4. Abschnitt: Finanzen



Artikel 29: Mittelbeschaffung

Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft durch:
  • die Jahresbeiträge;
  • allfällige ausserordentliche Beiträge;
  • freiwillige Zuwendungen.
Artikel 30: Jahresbeitrag, ausserordentliche Beiträge
  1. Jedes Vereinsmitglied ist zur fristgerechten Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
  2. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens:
    • Für Einzel- Aktivmitglieder Fr. 100.-
    • für Ehegatten- Aktivmitglieder Fr. 150.-
    • für Passivmitglieder Fr. 50.-
  3. Allfällige ausserordentliche Beiträge sind bei Bedarf von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschliessen.
Artikel 31: Haftung
  1. Für seine Verbindlichkeiten haftet nur der Verein mit seinem Vermögen.
  2. Unter Vorbehalt der Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung des Jahresbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge sind die Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht haftbar.
  3. Persönliche Schadenersatzansprüche des Vereins oder Dritter gegenüber allen oder einzelnen Mitgliedem des Vorstand oder der KontrollsteIle bleiben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten (Artikel 55 ZGB).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen



Artikel 32: Auflösung des Vereines mit und ohne Liquidation
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es eines qualifizierten absoluten Mehrs gemäss Artikel 21 Ziffer 3.
  2. Im Falle der Fusion mit einer Institution, die ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
  3. Der Vorstand führt die allenfalls erforderliche Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Ein allfälliger Aktivenüberschuss fällt an eine oder mehrere gemeinnützige Institution mit Sitz und Tätigkeit in der Einwohnergemeinde Studen (Artikel 57 ZGB).
    Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Nidau wird für diesen Fall ermächtigt, die entsprechende Wahl zu treffen.
Artikel 33: Eintrag im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen (Artikel 61 Absatz 1 ZGB).

Artikel 34: Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Mai 1998 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

2557 Studen BE, 15. Mai 1998

[LEITSÄTZE] [VORSTAND] [BEHÖRDENMITGLIEDER]

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